Artikelbild Wie die Pflegereform gelingen kann –  Was ist alles zu berücksichtigen?

von Peter Mehringer

Die zentrale Frage dieser Pflegereform ist, „Wieviel Zeit an Begleitung, Versorgung und Pflege kommt effektiv bei der einzelnen Heimbewohnerin / dem einzelnen Heimbewohner an?“

Nur wenn es gelingt, diese Basis der Zeitberechnung über alle Bundesländer hinweg einheitlich zu gestalten, kann im System insgesamt mehr Einheitlichkeit erreicht werden. Einige Beispiele:

  1. Während die Arbeitszeit der öffentlich Bediensteten in den Pflegeeinrichtungen 40 Stunden beträgt, beträgt die der SWÖ Bediensteten 37 Wochenstunden. Eine Vollzeit beschäftigte Pflegeperson hat aktuell somit, um die gleiche Leistung zu erbringen, 3 Stunden mehr oder weniger Zeit zur Verfügung. Bei 1.000 Mitarbeitenden mit 40 Stunden macht dies, im Vergleich zu 37 Stunden, einen benötigten Personalmehrbedarf von 75 Mitarbeitenden aus (+ 7,5 % mehr Personal bei 37 Wochenstunden), um die gleiche Leistung am Menschen erbringen zu können. Einheitlichkeit würde in diesem Fall bedeuten, dass es eine Gleichstellung öffentlicher und privater Einrichtungen bräuchte, zB 37 Wochenstunden für alle.
  2. Essentiell wäre besonders auch eine einheitliche Berechnung der Nettoarbeitszeit über alle Bundesländer hinweg, um auf gleicher Basis den Personalbedarf errechnen zu können. 2 + 2 muss in allen Bundesländern 4 ergeben. Dazu folgendes Rechenbeispiel zum besseren Verständnis:
    Die effektive Pflegezeit am Menschen resultiert aus der Bruttoarbeitszeit von 2.000 Stunden und dem Personalschlüssel, in Abhängigkeit der Ausfallszeiten des Personals – wie Urlaub plus 6. Urlaubswoche, Krankheit (kalkuliert mit 4,5% der Bruttoarbeitszeit lt. der Krankentage der Statistik Austria für Gesundheit- und Sozialwesen), Nachtschwerarbeit, Aus- und Fortbildung, Pflegerlaub, Team- und Dienstbesprechungen etc. Genau hier gibt es derzeit aber wesentliche Unterschiede in der Berechnung zwischen den Bundesländern, die von 1.680 bis 1.600 Stunden effektiv zu erwartender Nettoarbeitszeit ausgehen. Tatsächlich ist jedoch von einer Nettoarbeitszeit von 1.560 Stunden auszugehen – alle Ausfallszeiten inkl. 6. Urlaubswoche und Nachtschwerarbeit berücksichtigt, ebenso wie 15,5 freie Tage je Jahr (13 gesetzliche Feiertage plus 2,5 zusätzlich freie Tage (24. und 31. Dez incl. 0,5 Faschingsdienstag)). Insgesamt entspricht dies einem Minus von 22%, das von der Bruttoarbeitszeit abzuziehen ist und somit die Nettoarbeitszeit von 1.560 Stunden ergibt.
  3. Einheitlichkeit bräuchte es auch über alle Bundesländer hinweg bei der Berechnung der Netto-Betreuungs- und Pflegezeiten der Pflegestufen von 1 bis 7 (ist zB in Tirol festgelegt) – nur dann kann der jeweilige Personalbedarf je Pflegestufe in allen Bundesländern auf gleicher Basis berechnet werden.
  4. Wie können auch die unterschiedlichen Nachtdienstregelungen der Bundesländer vereinheitlicht werden? Während manche Bundesländer einen Gesamtschlüssel von 1:3 haben (Tag- und Nachtschlüssel enthalten), wird aktuell in anderen Bundesländern der Nachtdienst ausgedünnt, weil man während des Tagdienstes nicht mehr zurecht kommt (zu wenig Personal). So kann es passieren, dass während der Nacht lediglich 2 Mitarbeitende für mehr als 100 Bewohnende da sind. Einheitlichkeit könnte in diesem Fall bedeuten, einen bestimmten Prozentsatz an Mitarbeitenden auf die Anzahl der Mitarbeitenden im Tagdienst aufzuschlagen (zB + 27% in Tirol). Wie viele BewohnerInnen sollte eine Pflegeperson im Nachtdienst betreuen (nicht mehr als 35?)?


HL a.D. Peter Mehringer

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