Artikelbild Geltungsbereich in mehreren Wohneinheiten mit jeweils maximal zwei Bewohner*innen

von Michael Ganner

§ 2 Abs 1 Satz 1 HeimAufG,
OGH 12. 1. 2022, 7 Ob 183/21v

Ob die Betreuung der Bewohner durch einen Rechtsträger an einem Standort (zB in mehreren Wohneinheiten) oder disloziert an mehreren Standorten erfolgt, ist nicht ausschlag¬gebend. Vielmehr kommt es in Fällen wie diesem, in denen an den einzelnen — disloziert gelegenen — Standorten nicht zumindest drei psychisch kranke oder geistig behinderte Betroffene ständig betreut oder gepflegt werden können, für die Frage der Anwendbarkeit des HeimAufG darauf an, ob bei einer Betrachtung der Organisation des Gesamtgebildes eine heimähnliche oder eine familienähnliche Betreuungssituation vorliegt.
Hierzu bedarf es ergänzender Feststellungen, wie etwa welchen konkreten Inhalt der „Dienst¬vertrag“ zwischen Organisation und „Elternteil“ hat, wie die vorzunehmende Dokumentation aussieht, ob die Teamleiter (sogenannte „Eltern“) selbständig und eigenverantwortlich für die Betreuung der Kinder verantwortlich sind oder ob diese durch generelle Richtlinien der GmbH vorge¬geben ist, ob ein Weisungs¬recht der GmbH gegenüber den „Eltern“ besteht und wenn ja, wie dieses ausgestaltet ist sowie welche konkrete Aufgaben das Support Team übernimmt und wie dieses organisiert ist und eingesetzt wird. Auf Basis des ergänzend festgestellten Sachverhalts muss die Beurteilung möglich sein, ob die Einrichtungsleitung beim GmbH-Geschäftsführer liegt und die von der GmbH zentral vorge¬gebenen Aufgaben und Abläufe bloß dezentral ausgeführt werden (dislozierte Einheiten als Gesamteinrichtung zu werten) oder ob eine pflegefamilienähnliche Betreuung an mehreren dislozierten und eigenständigen Standorten erfolgt.
Anmerkung
Das HeimAufG kommt bei mehreren dislozierten Einheiten daher auch bei volljährigen Personen schon zur Anwendung, wenn pro Wohneinheit nicht mehr als zwei Personen versorgt werden, aber insgesamt eine heimähnliche Struktur besteht.

Michael Ganner

Lesen Sie weiter in der aktuellen iFamZ: www.lindeverlag.at/ifamz

 

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